top of page

Überlassungsvertrag und "10-Jahres-Frist": Warum drei Fristen wichtig sind

21. Oktober 2026

Die 10-Jahres-Frist


Wer sein Haus oder seine Wohnung bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen möchte, stößt immer wieder auf die "10-Jahres-Frist". Was viele nicht wissen: Es gibt nicht nur eine, sondern drei rechtlich unabhängige Zehnjahresfristen, die bei einer "Überlassung" im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zu beachten sind. Sie verfolgen unterschiedliche Zwecke, laufen unterschiedlich an und lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Relevant ist dabei in der Praxis insbesondere, wann die jeweilige Frist genau zu laufen beginnt und was den jeweiligen Fristanlauf hemmen kann.

Dieser Beitrag grenzt die drei Ebenen – Schenkungsteuer, Pflichtteilsergänzung und Sozialhilferegress – voneinander ab.


Was ist ein Überlassungsvertrag überhaupt?


Ein Überlassungsvertrag (teilweise auch Übergabevertrag genannt) regelt die Übertragung von Vermögen (meist Immobilien) zu Lebzeiten des Übergebers (in der Regel eines Elternteils) auf einen oder mehrere Nachfolger (in der Regel die Kinder), oft gegen Vorbehalt eines Nutzungsrechts (Nießbrauch, Wohnrecht) oder gegen Versorgungsleistungen. Er ist das zentrale Instrument der vorweggenommenen Erbfolge.


Ebene 1: Die schenkungsteuerliche 10-Jahres-Frist (Freibeträge)


Diese Frist ist die bekannteste, weil sie zur Senkung der Steuerlast der zukünftigen Erben genutzt werden kann und damit die am planbarsten finanziellen Auswirkungen hat:


  • Jedem Beschenkten stehen alle 10 Jahre (§ 14 Abs. 1 ErbStG) persönliche Freibeträge zu (z. B. EUR 400.000 pro Kind gegenüber jedem Elternteil, EUR 500.000 für Ehegatten).

  • Erst nach Ablauf von 10 Jahren seit der letzten Zuwendung lebt der Freibetrag vollständig neu auf.

  • Schenkungen innerhalb dieser Frist werden zusammengerechnet – wer den Freibetrag optimal nutzen will, überträgt oft in Etappen ("Kettenschenkung").

  • Die Frist beginnt jeweils mit der Ausführung der einzelnen Schenkung (Beurkundung des Überlassungsvertrages soll hier laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausreichend sein, BFH, Urteil vom 26-09-1990 - II R 150/88).


Praxistipp: Wer größeres Vermögen übertragen möchte, sollte frühzeitig eine Übertragungsstrategie mit gestaffelten Schenkungen entwickeln, um Freibeträge mehrfach zu nutzen.


Ebene 2: Die erbrechtliche 10-Jahres-Frist (Pflichtteilsergänzung, § 2325 BGB)


Diese Frist schützt enterbte oder übergangene Pflichtteilsberechtigte (meist Kinder oder Ehegatten) davor, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten "verschenkt", um den Pflichtteil zu schmälern.


  • Schenkungen werden dem Nachlass für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hinzugerechnet.

  • Seit 2010 gilt ein Abschmelzungsmodell: Der anzurechnende Wert der Schenkung sinkt pro vollem Jahr seit der Zuwendung um 10%. Nach 10 Jahren ist die Schenkung vollständig "verbraucht" und pflichtteilsrechtlich irrelevant.

    Beispiel: Eine Schenkung vor 4 Jahren wird nur noch mit 60% ihres Werts berücksichtigt.

  • Der Fristlauf beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Eintragung im Grundbuch (BGH, Urteil vom 02.12.1987 - IV a ZR 149/86).

  • Wichtige Ausnahmen: 

    • Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen, § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB.

    • Auch bei vorbehaltenem Nießbrauch oder Wohnrecht wird diskutiert, ob die Frist überhaupt zu laufen beginnt, da der Übergeber wirtschaftlich weiterhin über das Objekt verfügt (sog. Genusstheorie nach BGH-Rechtsprechung beachten).


Praxistipp: Wer Pflichtteilsansprüche minimieren will, sollte frühzeitig übertragen und möglichst auf umfassende Nutzungsvorbehalte verzichten oder diese vertraglich klug gestalten.


Ebene 3: Die sozialhilferechtliche 10-Jahres-Frist (Rückforderung nach § 528 BGB / Sozialhilferegress)


Diese Frist betrifft Fälle, in denen der Übergeber später pflegebedürftig wird und Sozialhilfe (insbesondere Hilfe zur Pflege) beantragen muss.


  • Wird der Schenker innerhalb von 10 Jahren (§ 529 Abs. 1 BGB, § 41 Abs. 3 SGB XII) nach der Schenkung bedürftig, kann er (bzw. das Sozialamt im Wege des Anspruchsübergangs) die Schenkung nach § 528 BGB wegen Verarmung zurückfordern. Oder das Sozialamt fordert vom Beschenkten Wertersatz.

  • Die Frist beginnt mit Einreichung des Antrags auf Grundbucheintragung beim Grundbuchamt zu laufen (BGH, Urteil vom 19.07.2011 - X ZR 140/10).

  • Diese Regelung ist unabhängig von der schenkungsteuerlichen und der pflichtteilsrechtlichen Frist – eine steuerlich "verbrauchte" Schenkung kann sozialhilferechtlich weiterhin relevant sein.

  • Vorbehaltene Rechte (Nießbrauch, Wohnrecht) hemmen den Fristanlauf nicht.


Praxistipp: Gerade bei älteren Übergebern mit ungewisser Pflegeprognose sollte diese Frist in der Vertragsgestaltung besonders sorgfältig bedacht werden – etwa durch angemessene Gegenleistungen oder Pflegeverpflichtungen im Vertrag.



Die drei Fristen im Überblick

Ebene

Rechtsgrundlage

Zweck

Beginn

Wirkung nach 10 Jahren

Schenkungsteuer

§§ 14, 16 ErbStG

Steuerfreibeträge

Beurkundung des Überlassungsvertrages

Freibetrag lebt neu auf

Pflichtteil

§ 2325 BGB

Schutz Pflichtteilsberechtigter

Eintragung im Grundbuch (ggf. gehemmt bei Nießbrauch/Ehe)

Schenkung nicht mehr für Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen

Sozialhilfe

§ 528 BGB

Schutz der Sozialkassen

Antrag auf Eintragung im Grundbuch

Rückforderungsanspruch entfällt


Warum das für die Vertragsgestaltung entscheidend ist


Die drei Fristen laufen unabhängig voneinander und teilweise unterschiedlich schnell an. Eine Schenkung kann steuerlich längst begünstigt, pflichtteilsrechtlich noch relevant und/oder sozialhilferechtlich noch angreifbar sein. Ein guter Überlassungsvertrag berücksichtigt daher alle drei Ebenen gleichzeitig, insbesondere bei:


  • Übertragungen mit Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt

  • Übertragungen zwischen Ehegatten

  • Übertragungen an nur eines von mehreren Kindern

  • Übergebern mit absehbarem Pflegebedarf


Fazit


Die "10-Jahres-Frist" beim Überlassungsvertrag ist kein einheitliches Konzept, sondern ein Sammelbegriff für drei völlig unterschiedliche rechtliche Mechanismen. Eine vorausschauende notarielle Beratung berücksichtigt Steuerrecht, Erbrecht und Sozialrecht gemeinsam.


Sie planen eine Übertragung Ihrer Immobilie an die nächste Generation? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und erstellen den Entwurf des passenden Überlassungsvertrages. Gerne lassen wir Ihnen vorab eine unverbindliche Kostenschätzung zukommen.

 

Kontakt

Dr. Sebastian Hoefling

+49 30 1663809-20

bottom of page